Der berühmte § 96 StPO
"Denn nach § 96 kann von keiner Behörde Akteneinsicht gefordert werden, “wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde”.
Liliths Loge - 15. Aug, 15:40
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